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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36;Rechtssatz
Es entspricht dem Wesen einer Lebensgemeinschaft als faktischem und nicht rechtlichem Verhältnis, daß es auf die Willenserklärung der Betroffenen, gerichtet auf die Bejahung oder Verneinung dieses Verhältnisses - also abgesehen von seinem Tatbestandsmerkmal - nicht allein ankommt (Hinweis E 11.4.1980, 2542/79).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LebensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080047.X02Im RIS seit
18.10.2001