RS Vwgh 1989/2/2 87/08/0047

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36;
AlVG 1977;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen einer Lebensgemeinschaft als faktischem und nicht rechtlichem Verhältnis, daß es auf die Willenserklärung der Betroffenen, gerichtet auf die Bejahung oder Verneinung dieses Verhältnisses - also abgesehen von seinem Tatbestandsmerkmal - nicht allein ankommt (Hinweis E 11.4.1980, 2542/79).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080047.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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