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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 6Stammrechtssatz
Wenn die Partei im erstinstanzlichen Bescheid gem § 25 Abs 1 AlVG 1977 zur Rückzahlung "unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes" verpflichtet wurde, stellen die Worte "unberechtigt empfangen", die die objektive Seite betreffen, gerade noch den Zusammenhang mit § 24 Abs 2 AlVG 1977 her, wobei sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid in der Begründung der Wortlaut des § 24 Abs 2 leg cit wiedergegeben wird. Wenn nicht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem § 24 Abs 2 AlVG widerrufen hat, liegt somit keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080047.X01Im RIS seit
18.10.2001