Index
61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der R M in W, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/2/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. Juli 2007, GZ RV/0234-G/06, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte im Dezember 2005 für ihre drei Kinder Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2003. Am 3. Dezember 2003 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, mit Bescheid vom 18. August 2005 wurde dem Asylantrag stattgegeben.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 1. Mai 2004 erfolgte Änderung des FLAG ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschließlich April 2004 stattgab, die sie für die Zeit ab Mai 2004 aber als unbegründet abwies.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat entschieden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, geänderten Fassung getroffen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des § 3 Abs 2 FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung des § 3 Abs 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung. Im Bereich des § 3 Abs 2 FLAG habe dies zur Folge, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen sei.
Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab 1. Mai 2004 § 3 Abs 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Folglich ist für den Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin maßgebend, ob im Anspruchszeitraum Asyl gewährt war. Da dies unstrittig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen ist - Asyl wurde mit Bescheid vom 18. August 2005 gewährt - hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe im Instanzenzug ab Mai 2004 abgewiesen, zumal im gegenständlichen Fall der Beihilfenanspruch auch nicht nach § 3 Abs 1 FLAG auf ein Beschäftigungsverhältnis gestützt werden kann. Ob die tatsächliche Asylgewährung durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz oder durch die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz erfolgt ist, ist im gebebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Den in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsmäßigen Bedenken betreffend die Übergangsbestimmungen der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, vorgenommenen Novellierung des § 3 FLAG ist der im hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, wiedergegebene Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2005, B 3295/05, entgegen zu halten. Darin bringt der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmung eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die Entscheidung über die seinerzeitige Beschwerde abzulehnen gewesen sei.
Aus diesen Gründen teilt auch der Verwaltungsgerichtshof die vorgetragenen Normbedenken nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in ihr behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150134.X00Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009