RS Vwgh 1989/2/2 86/08/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BäckAG 1955 §9;
KJBG 1948 §17 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Der dem Bf gemäß § 5 Abs 1 VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Art 2 Abs 2 der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: § 9 BäckAG, § 17 Abs 5 KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986080080.X02

Im RIS seit

02.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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