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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0048 E 25. April 1988 VwSlg 12712 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Durchsetzung im Wege einer allenfalls notwendig werdenden Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) nach dem VVG möglich ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080047.X03Im RIS seit
18.10.2001