RS Vwgh 1989/2/2 87/08/0047

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0048 E 25. April 1988 VwSlg 12712 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Durchsetzung im Wege einer allenfalls notwendig werdenden Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) nach dem VVG möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080047.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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