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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der ersatzberechtigte Dritte muss nicht die Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers beweisen, er hat dessen Notlage nur glaubhaft zu machen. Die Behörde hat diese Frage dann gem den auch in diesem Verfahren mangels Bestehens von Sondernormen geltenden § 37, § 39 AVG von Amts wegen zu klären (Hinweis E 8.10.1986, 86/11/0037).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110182.X01Im RIS seit
08.02.2007