RS Vwgh 1989/2/3 88/11/0182

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Veröffentlicht am 03.02.1989
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
SHG Stmk 1977 §42;

Rechtssatz

Der ersatzberechtigte Dritte muss nicht die Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers beweisen, er hat dessen Notlage nur glaubhaft zu machen. Die Behörde hat diese Frage dann gem den auch in diesem Verfahren mangels Bestehens von Sondernormen geltenden § 37, § 39 AVG von Amts wegen zu klären (Hinweis E 8.10.1986, 86/11/0037).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110182.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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