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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G B in Wien, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. MA 65-324-327/2007, betreffend Vollstreckung von Geldstrafen wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien (MA 6) hat gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich dreier Strafen nach der StVO und einer - hier nicht gegenständlichen - Strafe nach dem Parkometergesetz (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 2007/17/0215) Vollstreckungsverfügungen erlassen, die der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Argument, über die Berufung hätte nicht die Landesregierung, sondern der Landeshauptmann entscheiden müssen; gemäß § 10 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) gingen Berufungen nur dann an den Landeshauptmann, wenn es sich nicht um Angelegenheiten im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes handle.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und im hg. Verfahren Zl. 2007/17/0215 die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich im Beschwerdefall - nach § 51 Abs. 1 VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügungen abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über die Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020346.X00Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009