RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0164

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
DienstrechtsG Krnt 1985 §38;

Rechtssatz

Bei dem Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ebenso wie im Bereich der Bundesverwaltung, liegt im Bereich der Landesverwaltung ein dienstliches Interesse daran vor, dass die Beamten, die selbstständig Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktionen iSd durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird danach jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter die umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann (Hinweis auf E 4.5.1972, 0064/72, VwSlg 8230 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120164.X01

Im RIS seit

27.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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