RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0026

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
VStG §29a;

Rechtssatz

Die Übertragung des Verfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde (hier: von BH Salzburg-Umgebung an Magistrat Salzburg wegen Übertretung des Slbg NatSchG) in Fällen von Übertretungen MIT einem Kfz, wenn zunächst nur das Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist, wegen der nur der Wohnsitzbehörde offenstehenden Möglichkeit der Ladung eines Beschuldigten zur Vernehmung lässt eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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