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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Rechtssatz
Die BRD hat anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet widersprochen. Die postalische Hinterlegung eines beh. Schriftstückes einer ö Behörde kann daher keine Rechtswirksamkeit entfalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100174.X01Im RIS seit
29.01.2007