RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0174

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

ZustG §11 Abs1;
ZustVwÜbk Eur Art11;

Rechtssatz

Die BRD hat anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet widersprochen. Die postalische Hinterlegung eines beh. Schriftstückes einer ö Behörde kann daher keine Rechtswirksamkeit entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100174.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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