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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Steht die endgültige Entscheidung des Vorgesetzten über eine Weisung noch nicht fest, weil der Beamte Bedenken gegen die Weisung geäußert hat, so muss schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der über die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der Weisung und deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten abspricht, verneint werden (Hinweis auf E 25.5.1987, 86/12/0097).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120112.X09Im RIS seit
03.07.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015