RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0112

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
LDG 1984 §30 Abs2;

Rechtssatz

Steht die endgültige Entscheidung des Vorgesetzten über eine Weisung noch nicht fest, weil der Beamte Bedenken gegen die Weisung geäußert hat, so muss schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der über die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der Weisung und deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten abspricht, verneint werden (Hinweis auf E 25.5.1987, 86/12/0097).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120112.X09

Im RIS seit

03.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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