RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0205

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1969 §23 Abs3 idF 1985/361;
StudFG 1969 §24 Abs1 lite idF vor 1985/361;
StudFG 1969 §25 Abs1 litb idF 1985/361;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs 1 lit b StudFG 1969 knüpft am Empfang von Studienbeihilfenbeträgen an, die der Studierende nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches erhalten hat. Daraus folgt, daß die Studienbeihilfenbehörde bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 25 Abs 1 lit b StudFG gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen dieser Tatbestände an Hand jener Rechtslage zu prüfen hat, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat, sofern sich nicht bei zwischenzeitiger Änderung der Rechtslage aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen anderes ergibt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120205.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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