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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1969 §23 Abs3 idF 1985/361;Rechtssatz
Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs 1 lit b StudFG 1969 knüpft am Empfang von Studienbeihilfenbeträgen an, die der Studierende nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches erhalten hat. Daraus folgt, daß die Studienbeihilfenbehörde bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 25 Abs 1 lit b StudFG gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen dieser Tatbestände an Hand jener Rechtslage zu prüfen hat, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat, sofern sich nicht bei zwischenzeitiger Änderung der Rechtslage aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen anderes ergibt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120205.X01Im RIS seit
11.07.2001