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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §51;Rechtssatz
Die Wendung "während des Forschungssemesters" in § 111 Abs 10 UOG bedeutet "für das Forschungssemester". Der Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 111 Abs 10 vorletzter Satz (erster und zweiter Tatbestand) UOG ist damit hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Entstehung dem Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG gleichgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120020.X07Im RIS seit
22.02.2007