Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Einwand gegen die Feststellung, die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG sei eine erhebliche Erleichterung und lasse die Beschleunigung des Verfahrens erwarten dem Besch stehe das Aussageverweigerungsrecht zu (§ 33 Abs 2 VStG), ist nicht stichhältig. Zum einen steht im vorhinein nicht fest, dass ein Besch von diesem Recht Gebrauch machen wird. Zum anderen vermag die Behörde selbst dann, wenn der Besch die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verweigert, unter Umständen aus seinem gesamten Verhalten Hinweise für die Lösung der Tatfrage zu gewinnen.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X06Im RIS seit
11.07.2001