RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0026

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Wendung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen "Sie haben es zu verantworten, dass" bedeutet ihrem rechtlichen Gehalt nach nichts anderes als der Ausspruch, der Besch selbst sei der Verletzung der bezeichneten Verwaltungsvorschrift schuldig.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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