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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Wendung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen "Sie haben es zu verantworten, dass" bedeutet ihrem rechtlichen Gehalt nach nichts anderes als der Ausspruch, der Besch selbst sei der Verletzung der bezeichneten Verwaltungsvorschrift schuldig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X08Im RIS seit
11.07.2001