RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0026

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
VStG §41;

Rechtssatz

Auch bei einer Ladung zur Vernehmung gem § 41 VStG ist die Bestimmung des § 19 Abs 1 AVG zu beachten, wonach eine Behörde eine Person, die nicht im behördlichen Sprengel ihren Aufenthalt hat, nicht vorladen darf (Hinweis auf E 16.12.1987, 87/02/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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