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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Auf die Ausübung der der Dienstbehörde eingeräumten Befugnis, Bescheide von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, haben die Parteien keinen Rechtsanspruch. Damit besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit und sind Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis E 5.4.1965, 2041/64, VwSlg 6649 A/1965, B 10.12.1970, 2092/70).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120227.X01Im RIS seit
11.07.2001