RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
DVG 1984 §13;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Ausübung der der Dienstbehörde eingeräumten Befugnis, Bescheide von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, haben die Parteien keinen Rechtsanspruch. Damit besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit und sind Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis E 5.4.1965, 2041/64, VwSlg 6649 A/1965, B 10.12.1970, 2092/70).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120227.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten