TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0214

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15. Oktober 2007, Zl. M 15e/03-123, M 13e/06-119, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt A.1. gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Hutchison 3G Austria GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt A.2. wurden der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt, welche in den Unterpunkten A.2.1. bis A.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt B.1. stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Hutchison 3G Austria GmbH " im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 seit 20. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt B.2 legte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum ab 20. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf, welche in den Unterpunkten B.2.1. bis B.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurde eine der beschwerdeführenden Partei mit einem früheren Bescheid der belangten Behörde auferlegte spezifische Verpflichtung gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz TKG 2003 aufgehoben.

Mit Spruchpunkt D wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung von Parteirechten in den Verfahren M 15a-d/03 und M 13a-d/06 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit Spruchpunkt C wurde die Aufhebung einer der beschwerdeführenden Partei auferlegten spezifischen Verpflichtung ausgesprochen, sodass ein untrennbarer Gesamtzusammenhang mit dem Ausspruch über die (weiteren) Ergebnisse des Marktanalyseverfahrens in den Spruchpunkten A und B gegeben ist. Die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin, die sich primär gegen die Spruchpunkte A, B und D und nur "in eventu" gegen den gesamten Bescheid richtet, ist der Auslegung zugänglich, dass es sich dabei nicht um eine unzulässige bedingte Prozesserklärung (vgl Punkt 24.2.1. des hg Erkenntnisses vom 16. April 2004, Zl 2001/10/0156) handelt, sondern um die Bezeichnung des Rechts, im dem die beschwerdeführende Partei sich als verletzt erachtet (vgl den hg Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl 91/04/0126 sowie das hg Erkenntnis vom 5. Mai 1975, Zl 2311/74, Slg Nr 8822/A).

2. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Spruchpunkte A und B - und damit der mit diesen Spruchpunkten untrennbar zusammenhängende Spruchpunkt C - des angefochtenen Bescheides bekämpft werden, gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0211, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war daher der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten A bis C gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030214.X00

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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