Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
Nach den Normen des BDG über den Erholungsurlaub ist der Anspruch auf diesen Urlaub und sein Ausmaß (§§ 64 bis 67, 72, 78 des Gesetzes) von seinem Verbrauch (§§ 68, 70, 71, 77 des Gesetzes) und dem Verfall (§ 69 des Gesetzes) zu unterscheiden. Dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr schlechthin ausgeschlossen sei, wenn der Beamte in diesem Jahr kraft Gesetzes vom Dienst befreit ist, lässt sich diesen Normen nicht entnehmen (das galt nach dem E vom 13.1.1972, 2307/70, VwSlg 8141 A/70, auch zur Rechtslage nach der DP); wie sich durch einen Umkehrschluss aus § 64 Abs 2 BDG ergibt, entsteht der (nicht erstmalige) Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr vielmehr grundsätzlich (und nicht bedingt durch tatsächliche Dienstleistungen in diesem Kalenderjahr) mit Beginn des Kalenderjahres.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120012.X02Im RIS seit
21.02.2007