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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2773/80 E 9. Jänner 1981 VwSlg 10333 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) liegt nur vor, wenn die ihm nunmehr zugewiesene Verwendung eine neue ist, d.h. wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120144.X02Im RIS seit
03.07.2006