RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §40 impl;
DP §67 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2773/80 E 9. Jänner 1981 VwSlg 10333 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) liegt nur vor, wenn die ihm nunmehr zugewiesene Verwendung eine neue ist, d.h. wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120144.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten