RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0132

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ein Krankenhausaufenthalt (stationäre Behandlung einschließlich zweier Operationen) bildet nur dann ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG und damit einen Wiedereinsetzungsgrund gem dieser Bestimmung, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war (hier: so weit fehlte, dass sie nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100132.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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