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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Krankenhausaufenthalt (stationäre Behandlung einschließlich zweier Operationen) bildet nur dann ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG und damit einen Wiedereinsetzungsgrund gem dieser Bestimmung, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war (hier: so weit fehlte, dass sie nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100132.X01Im RIS seit
25.01.2007