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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Beachte
(hier: stellvertretend Leiter des "Instituts für militärisches Fremdsprachenwesen)Rechtssatz
Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) ist gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG als einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten. (Hinweis auf E 14.5.1984, 83/12/0094, E 7.4.1987, 86/12/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120130.X02Im RIS seit
08.03.2007