RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0186

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §20 Abs3;
RGV 1955 §39;

Rechtssatz

Nach den allgemeinen Interpretationsregeln ist anzunehmen, dass § 39 RGV als Spezialbestimmung zu gelten hat und damit der generellen Bestimmung des § 20 Abs 3 RGV vorangeht. Es entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn die für die Dienstverrichtungen gem § 39 RGV beanspruchte Gebühr aus dem Grund des § 20 Abs 3 RGV versagt wird, da § 39 RGV einen Anspruch auf Tagesgebühr ohne Unterschied, ob die betreffenden Dienstverrichtungen im Dienstort oder außerhalb des Dienstortes durchgeführt werden, kennt (Hinweis auf E 10.5.1957, 2753/55, VwSlg 4349 A/1957, E 27.6.1968, 0491/68, VwSlg 7380 A/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120186.X01

Im RIS seit

01.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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