RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0026

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Allein aus dem Schweigen des Beschuldigten darf die Behörde noch nicht den Schluß ziehen, er sei deshalb erwiesenermaßen als Täter anzusehen. Denn die Mitwirkungspflicht geht keineswegs so weit, daß die Behörde im Falle des Schweigens des Beschuldigten ihrer Verpflichtung enthoben wäre, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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