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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Allein aus dem Schweigen des Beschuldigten darf die Behörde noch nicht den Schluß ziehen, er sei deshalb erwiesenermaßen als Täter anzusehen. Denn die Mitwirkungspflicht geht keineswegs so weit, daß die Behörde im Falle des Schweigens des Beschuldigten ihrer Verpflichtung enthoben wäre, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X07Im RIS seit
11.07.2001