RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0116

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0451/78 E 23. Jänner 1979 VwSlg 9747 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt einem Bescheid ohne, daß dies im § 58 Abs 2 AVG 1950 oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, JEGLICHE Begründung und läßt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel des VwGG daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs 1 VwGG 1965 auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120116.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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