RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0112

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtswidrigkeit ist und insofern im Interesse der Partei liegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120112.X04

Im RIS seit

03.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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