RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0144

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Eine einer Versetzung gleichzuhaltende, von Amts wegen in Aussicht genommene Verwendungsänderung (qualifizierte Verwendungsänderung) darf nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Beamten mit Bescheid aus wichtigen dienstlichen Interessen verfügt werden; sonstige Verwendungsänderungen haben durch Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen (Hinweis auf E 15.2.1988, 86/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120144.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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