Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine einer Versetzung gleichzuhaltende, von Amts wegen in Aussicht genommene Verwendungsänderung (qualifizierte Verwendungsänderung) darf nur nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Beamten mit Bescheid aus wichtigen dienstlichen Interessen verfügt werden; sonstige Verwendungsänderungen haben durch Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen (Hinweis auf E 15.2.1988, 86/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120144.X01Im RIS seit
03.07.2006