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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22. Jänner 2007, Zl. 265.799/5/8E-II/04/06, betreffend Behebung eines auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste am 24. September 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. September 2005 Asyl.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 14. November 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde erwogen:
Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der im angefochtenen Bescheid bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.
Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).
Da der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aufgrund derer die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200523.X00Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008