RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0040

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 321;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140040.X01

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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