RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0228

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 227;

Rechtssatz

Für die Einkunftsgrenze von 2500 S ist es ohne Belang, ob Barbezüge lediglich als Taschengeld gewährt werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Bezüge das Tatbestandsmerkmal von Einkünften gem § 2 Abs 3 EStG erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140228.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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