Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 227;Rechtssatz
Für die Einkunftsgrenze von 2500 S ist es ohne Belang, ob Barbezüge lediglich als Taschengeld gewährt werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Bezüge das Tatbestandsmerkmal von Einkünften gem § 2 Abs 3 EStG erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140228.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015