RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0222

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 272;

Rechtssatz

Für den dolus eventualis genügt es nicht, daß der Täter mit der Verwirklichung des Tatbestandes wie "jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muß". Das "Rechnenmüssen" kennzeichnet nämlich nur die Sorgfaltspflicht, nicht jedoch die für den Vorsatz zumindest erforderliche subjektive Einstellung des Täters, die einem ernstlichen "Fürmöglichhalten" entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140222.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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