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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 272;Rechtssatz
Für den dolus eventualis genügt es nicht, daß der Täter mit der Verwirklichung des Tatbestandes wie "jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muß". Das "Rechnenmüssen" kennzeichnet nämlich nur die Sorgfaltspflicht, nicht jedoch die für den Vorsatz zumindest erforderliche subjektive Einstellung des Täters, die einem ernstlichen "Fürmöglichhalten" entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140222.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011