RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0043

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
GewStG §7 Z6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 307;

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, mit der die Vertragsteile den Zeitpunkt der Zahlung des Abtretungspreises nicht festlegen, sondern es ihrem beidseitigen Belieben anheimstellen, wann unter Beachtung einer einjährigen "Aufkündigungsfrist" der Abtretungspreis fällig gestellt werden soll, hält einem "Fremdvergleich" nicht stand. Dies umso weniger, wenn der Abtretungspreis von mehr als 1 Mio S ohne Wertsicherung und ohne Verzinsung unberichtigt bleiben konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X03

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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