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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 307;Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der die Vertragsteile den Zeitpunkt der Zahlung des Abtretungspreises nicht festlegen, sondern es ihrem beidseitigen Belieben anheimstellen, wann unter Beachtung einer einjährigen "Aufkündigungsfrist" der Abtretungspreis fällig gestellt werden soll, hält einem "Fremdvergleich" nicht stand. Dies umso weniger, wenn der Abtretungspreis von mehr als 1 Mio S ohne Wertsicherung und ohne Verzinsung unberichtigt bleiben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X03Im RIS seit
07.02.1989