RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0222

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 272;

Rechtssatz

Werden Privatausgaben als Betriebsausgaben eingesetzt und Privatanteile vom Abgabepflichtigen, obwohl er von ihnen Kenntnis hat, nicht ausgeschieden, indiziert dies ein vorsätzliches Verhalten, es sei denn, es ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dagegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140222.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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