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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 321;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Erbe nicht auch die den zu übernehmenden Steuerschulden entsprechenden Vermögenswerte erbt, bildet für sich allein noch keine Unbilligkeit. Eine Unbilligkeit könnte nur darin liegen, daß der Erbe, durch die Unvorhersehbarkeit von Abgabenschulden des Erblassers zurErfüllung zur unbedingten Antretung der Erbschaft veranlaßt, in der Folge zur Erfüllung von Verpflichtungen verbunden ist, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht übernommen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140040.X02Im RIS seit
07.02.1989