RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0040

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 321;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Erbe nicht auch die den zu übernehmenden Steuerschulden entsprechenden Vermögenswerte erbt, bildet für sich allein noch keine Unbilligkeit. Eine Unbilligkeit könnte nur darin liegen, daß der Erbe, durch die Unvorhersehbarkeit von Abgabenschulden des Erblassers zurErfüllung zur unbedingten Antretung der Erbschaft veranlaßt, in der Folge zur Erfüllung von Verpflichtungen verbunden ist, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht übernommen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140040.X02

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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