RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0043

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
GewStG §7 Z6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 307;

Rechtssatz

Zwischen Fremden ist es sicher nicht üblich, mit der Zahlung eines Abtretungspreises bis zum ungewissen Zeitpunkt eines Erbanfalles zuzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X04

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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