RS Vwgh 1989/2/8 87/13/0095

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Zur Feststellung, ob die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen künstlerisch ist, mag es rätlich sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige hat dabei Werke zu begutachten, die durch jene Tätigkeit geschaffen wurden, um deren Qualifikation es geht. Ist das Sachverständigengutachten mangelhaft, zB weil es nicht alle nach dem erteilten Auftrag zu begutachtenden Werke berücksichtigt, oder weil es unschlüssig scheint, muß eine Ergänzung veranlaßt oder, wenn dies nicht möglich ist, ein anderes Sachverständigengutachten eingeholt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130095.X02

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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