RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Auch die Tätigkeit eines Fotografen kann eine künstlerische sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130063.X02

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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