RS Vwgh 1989/2/8 85/13/0220

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/7, S 423; NZ 1990/1, S 11; ÖStZ 1989/19, S 299;

Rechtssatz

Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus entfallende AfA sowie allfällige anteilige Finanzierungskosten des Hauses sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus erforderlich macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X01

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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