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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/7, S 423; NZ 1990/1, S 11; ÖStZ 1989/19, S 299;Rechtssatz
Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus entfallende AfA sowie allfällige anteilige Finanzierungskosten des Hauses sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus erforderlich macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X01Im RIS seit
08.02.1989