Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Es ist keinesfalls ein nur minderer Grad des Versehens des Verfahrenshelfers, wenn die "Termin- und Fristenkontrolle" einer Kanzleiangestellten überlassen bleibt und der darin bestehende Fehler, dass statt einer dreiwöchigen Verbesserungsfrist eine sechswöchige Beschwerdefrist - noch dazu ab einem unrichtigen Anfangstag - eingetragen wird, einer "intensiven Kontrolle" durch den Verfahrenselfer standhält. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann deshalb nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130076.X02Im RIS seit
05.07.2006