RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0076

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Es ist keinesfalls ein nur minderer Grad des Versehens des Verfahrenshelfers, wenn die "Termin- und Fristenkontrolle" einer Kanzleiangestellten überlassen bleibt und der darin bestehende Fehler, dass statt einer dreiwöchigen Verbesserungsfrist eine sechswöchige Beschwerdefrist - noch dazu ab einem unrichtigen Anfangstag - eingetragen wird, einer "intensiven Kontrolle" durch den Verfahrenselfer standhält. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann deshalb nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130076.X02

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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