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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §10;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/18, 314; AnwBl 1989/7, S 432;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung gemäß § 10 ZustG beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E 28.10.1987, 85/13/0016), und die dort angeführte Judikatur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130087.X01Im RIS seit
08.02.1989Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009