RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0087

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §10;
ZustG §10;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/18, 314; AnwBl 1989/7, S 432;

Rechtssatz

Bei einer Entscheidung gemäß § 10 ZustG beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E 28.10.1987, 85/13/0016), und die dort angeführte Judikatur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130087.X01

Im RIS seit

08.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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