RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0076

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/18/0010 E VS 13. Dezember 1991 VwSlg 13547 A/1991 RS 2; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Der Ablauf der Beschwerdefrist und die Frist zur Behebung allfälliger Beschwerdemängel wird vom Wechsel des Vertreters zur Verfahrenshilfe - gleich einem Wechsel des von der Partei selbst bestellten Vertreters nicht berührt.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130076.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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