RS Vwgh 1989/2/8 87/13/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0089 E 18. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ist künstlerisch, wenn er Leistungen erbringt, in denen sich seine individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und die eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. An einer solchen Leistung fehlt es, wenn sich der Abgabepflichtige an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen des Auftraggebers halten muß, sodaß ihm kein genügender Raum für eine schöpferische Leistung bleibt, wenn die Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nur dem Geschmack der Masse, einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgefühl, etc folgen und damit nicht Ausdruck der individuellen Anschauung und Gestaltungskraft sind, wenn der Abgabepflichtige die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz nimmt oder auf bekannte Vorbilder zurückgreift, oder wenn Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nicht die künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130095.X01

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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