RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0100

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §212 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, S 319;

Rechtssatz

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Eintrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl Stoll BAO-Handbuch, S 513 und die dort zitierte hg Jud).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130100.X01

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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