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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/18, S 319;Rechtssatz
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Eintrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl Stoll BAO-Handbuch, S 513 und die dort zitierte hg Jud).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130100.X01Im RIS seit
08.02.1989