RS Vwgh 1989/2/8 85/13/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/7, S 423; NZ 1990/1, S 11; ÖStZ 1989/19, S 299;

Rechtssatz

Ein Notar verstößt nicht gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er einen Raum sowohl für berufliche Zwecke als auch für private Zwecke nutzt. Einerseits besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, den Zutritt unbefugter Personen nur für die Zeit der beruflichen Verwendung zu verhindern und andererseits können Akten und andere Unterlagen auch durch entsprechende Verwahrung in einem Schrank von der Einsichtnahme durch unbefugte Personen ausgeschlossen werden. Jedenfalls nötigt die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Notars diesen nicht dazu, neben seinen Kanzleiräumen ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus dergestalt zu benutzen, daß den Familienangehörigen der Zutritt zu diesen Räumen auch während jener Zeiträume untersagt ist, während derer der Raum, zB infolge Abwesenheit des Notars, nicht für berufliche Zwecke Verwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X03

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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