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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/7, S 423; NZ 1990/1, S 11; ÖStZ 1989/19, S 299;Rechtssatz
Geht der Abgabepflichtige, ein Notar, abends und an Wochenenden auch zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit nach und nimmt er Besprechungstermine mit seinen Klienten wahr, so wird damit noch keineswegs die Notwendigkeit dargetan, einen Raum im Einfamilienhaus des Abgabepflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Abgabepflichtige in diesem Raum eine Schreibmaschine, eine Rechenmaschine, ein Diktiergerät, Buchhaltungsunterlagen, Fachliteratur und einzelne Aktenstücke aufbewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X02Im RIS seit
08.02.1989