RS Vwgh 1989/2/9 88/10/0181

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Veröffentlicht am 09.02.1989
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Fehlerhaftigkeit der Prüfung vom 15. Juni gem § 5 Abs 2 LeistungsbeurteilungsV (mehr als doppelt so lange Prüfungsdauer als zulässig) führt für sich allein gesehen nicht dazu, dass die auf "Nicht genügend" lautende Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch als unrichtig zu qualifizieren ist. Vielmehr bewirkt gerade die besagte Fehlerhaftigkeit - die Annahme des Schülers, bei Betrachtung allein der ersten 15 Minuten der Prüfung vom 15. Juni wäre diese eindeutig positiv zu beurteilen gewesen, ist eine anhand der Aktenunterlagen nicht nachvollziehbare Einschätzung -, dass eine zweifelsfreie Feststellung, ob die aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen UND der diese Prüfung betr Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" ermittelte Jahresbeurteilung im genannten Pflichtgegenstand Englisch unrichtig oder richtig ist, der Behörde nicht möglich ist, weshalb die erteilte Unterbrechung des Verfahrens und Anordnung einer komissionellen Prüfung der Rechtslage entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100181.X02

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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