RS Vwgh 1989/2/9 89/10/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1989
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1975 §5 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs5;
NatSchV Tir 1975 §1 Abs2;
NatSchV Tir 1975 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0200 B 12. Dezember 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Für die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung sind ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend; daher führt die Tatsache des Eigentums (einer Gemeinde) an einem Teil der von einem Vorhaben eines Dritten erfassten Grundfläche weder zu einem vom NatSchG anerkannten rechtlichen Interesse noch gar zu einem Rechtsanspruch (der Gemeinde) auf Versagung der von dem Dritten angestrebten Bewilligung. Vermag demnach die Gemeinde aus der beschriebenen Eigentümer-Eigenschaft nicht abzuleiten, dass ihr in einem landschafsschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren durch das NatSchG subjektive Rechte eingeräumt sind, so kann sie durch den Bewilligungsbescheid auch nicht in "ihren Rechten" verletzt worden sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten