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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0200 B 12. Dezember 1988 RS 2Stammrechtssatz
Für die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung sind ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend; daher führt die Tatsache des Eigentums (einer Gemeinde) an einem Teil der von einem Vorhaben eines Dritten erfassten Grundfläche weder zu einem vom NatSchG anerkannten rechtlichen Interesse noch gar zu einem Rechtsanspruch (der Gemeinde) auf Versagung der von dem Dritten angestrebten Bewilligung. Vermag demnach die Gemeinde aus der beschriebenen Eigentümer-Eigenschaft nicht abzuleiten, dass ihr in einem landschafsschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren durch das NatSchG subjektive Rechte eingeräumt sind, so kann sie durch den Bewilligungsbescheid auch nicht in "ihren Rechten" verletzt worden sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X02Im RIS seit
20.06.2007