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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs1;Rechtssatz
Die auf Grund einer rechtsfehlerhaften Prüfung nach § 5 Abs 2 LeistungsbeurteilungsV (hier: mehr als doppelt so lange Prüfungsdauer als gem § 3 Abs 4 LeistungsbeurteilungsVzulässig) gewonnene Beurteilung mit "Nicht genügend" kann schlüssigerweise weder zur Unrichtigkeit anderer, vor und losgelöst von dieser Prüfung gewonnener Leistungsbeurteilungen noch zur Unrichtigkeit de sich aus den Einzelbeurteilungen zusammensetzenden (auf "Nicht genügend" lautenden) Jahresbeurteilung führen, sondern nachvollziehbar allenfalls - wie im Beschwerdefall - Zweifel über die Richtigkeit der zuletzt genannten Beurteilung zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100181.X03Im RIS seit
29.01.2007