RS Vwgh 1989/2/9 88/10/0181

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Veröffentlicht am 09.02.1989
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §3 Abs4;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs1;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die auf Grund einer rechtsfehlerhaften Prüfung nach § 5 Abs 2 LeistungsbeurteilungsV (hier: mehr als doppelt so lange Prüfungsdauer als gem § 3 Abs 4 LeistungsbeurteilungsVzulässig) gewonnene Beurteilung mit "Nicht genügend" kann schlüssigerweise weder zur Unrichtigkeit anderer, vor und losgelöst von dieser Prüfung gewonnener Leistungsbeurteilungen noch zur Unrichtigkeit de sich aus den Einzelbeurteilungen zusammensetzenden (auf "Nicht genügend" lautenden) Jahresbeurteilung führen, sondern nachvollziehbar allenfalls - wie im Beschwerdefall - Zweifel über die Richtigkeit der zuletzt genannten Beurteilung zur Folge haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100181.X03

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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