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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Antragsteller ist im Recht, wenn er ausführt, dass der für ihn im Verfahren vor dem VfGH zur Verfahrenshilfe bestellte Vertreter nicht auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die vom VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Beschwerde vertretungsbefugt war (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007). Die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Mängelbehebungsauftrages an diesen Vertreter konnte daher dem Antragsteller gegenüber nicht den Lauf der Mängelbehebungsfrist in Gang setzen, weshalb der in der Folge gefasste Einstellungsbeschluss des VwGH auf einer nicht vom Antragsteller verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist beruhte. Es liegen somit die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080312.X01Im RIS seit
05.12.2006