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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn dem ASt im Verfahren über einen Antrag der mitbeteiligten Partei (hier: naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für Sondierungsarbeiten für das von der mitbeteiligen Partei geplante Kraftwerk) keine Parteistellung zukommt, ist eine Verletzung verfahrensrechtlicher Rechte des ASt in diesem Verfahren schon deshalb ausgeschlossen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X04Im RIS seit
20.06.2007