RS Vwgh 1989/2/9 89/10/0026

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Veröffentlicht am 09.02.1989
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs9;
NatSchG Tir 1975 §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn dem ASt im Verfahren über einen Antrag der mitbeteiligten Partei (hier: naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für Sondierungsarbeiten für das von der mitbeteiligen Partei geplante Kraftwerk) keine Parteistellung zukommt, ist eine Verletzung verfahrensrechtlicher Rechte des ASt in diesem Verfahren schon deshalb ausgeschlossen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100026.X04

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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